22.05.2015

Energiekontor AG kauft eigene Aktien zurück

Bekanntmachung nach Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003
ISIN: DE0005313506

Das von der Energiekontor AG am 22. Mai 2015 per ad hoc-Mitteilung angekündigte Aktienrückkaufprogramm beginnt am 22.05.2015 und soll spätestens am 20. Mai 2016 beendet werden. Ein Wertpapierhaus wird beauftragt, maximal bis zu Stück 100.000 Aktien der Gesellschaft zurückzukaufen, wobei jedoch der Rückkauf auf eine solche von Anzahl von Aktien bzw. auf einen Gesamtkaufpreis von € 3.000.000 begrenzt ist. Der Aktienrückkauf entspricht einzig und allein dem Zweck, das Kapital herabzusetzen. Der Vorstand macht damit von der durch die ordentliche Hauptversammlung vom 21. Mai 2015 eingeräumten Ermächtigung zum Rückerwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG Gebrauch. Das Wertpapierhaus wurde beauftragt, die Aktien ausschließlich an der Börse unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft zurückzukaufen. Das Recht der Gesellschaft, das Mandat mit dem Wertpapierhaus jederzeit zu beenden und ein anderes Wertpapierhaus oder eine Investmentbank zu beauftragen, bleibt unberührt. Der gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten drei Börsenhandelstage vor dem Erwerb der Aktien ermittelten durchschnittlichen Schlusskurs für Aktien gleicher Ausstattung um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten. Darüber hinaus wurde das Wertpapierhaus verpflichtet, die Handelsbedingungen des Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 einzuhalten, d.h. der Kaufpreis darf den Kurs des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) den des jeweils aktuell höchsten unabhängigen Angebots an der Börse nicht überschreiten und die pro Tag maximal zurück zu erwerbenden Aktien sind auf 25% des durchschnittlichen täglichen Handelsvolumens an den 20. Börsentagen vor dem konkreten Kauftermin beschränkt. Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit ausgesetzt und wieder aufgenommen werden. Die Transaktionen werden in einer den Anforderungen des Artikel 4 Abs. 4 EG-VO 2273/2003 entsprechenden Weise spätestens am Ende des 7. Handelstags nach deren Ausführung bekanntgegeben.