Corporate Governance 2006

Erklärung der Energiekontor AG zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat der Energiekontor AG erklären,

  • dass den Empfehlungen der Regierungskommission "Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Fassung vom 2. Juni 2005 - bekannt gemacht im elektronischen Bundesanzeigers am 20. Juli 2005 mit Berichtigung am 21. Juli 2005 - grundsätzlich entsprochen wird. Nicht angewandt werden die folgenden Empfehlungen:

    Ziff. 3.8 Satz 2: Bei der von der Gesellschaft abgeschlossenen D&O-Versicherung ist für Aufsichtsrat und Vorstand kein Selbstbehalt vorgesehen. Ein Selbstbehalt besteht allerdings für Organmitglieder mit einem Aktienanteil von mehr als 10 %.

    Ziff. 3.10: Vorstand und Aufsichtsrat verzichten im Geschäftsbericht auf einen Corporate Governance Bericht. Sie verzichten auch darauf, die Abweichungen von den Empfehlungen und Anregungen des Kodex im einzelnen zu erläutern. Es wird jeweils nur die aktuelle Erklärung veröffentlicht.

    Ziff. 4.2.1: Der Vorstand besteht aus zwei Personen; ein Vorsitzender oder Sprecher ist derzeit nicht ernannt.

    Ziff. 4.2.3 Satz 7: Eine Begrenzungsmöglichkeit (Cap) ist nicht vereinbart.

    Ziff. 4.2.3 Satz 8: Die Grundzüge des Vergütungssystems für den Vorstand sowie die Vergütungskomponenten mit langfristiger Anreizwirkung und Risikocharakter werden nicht auf der Internetseite der Gesellschaft bekannt gemacht und im Geschäftsbericht erläutert.

    Ziff. 4.2.3 Satz 10: Der Aufsichtsratsvorsitzende wird darauf verzichten, die Hauptversammlung über die Grundzüge des Vergütungssystems für den Vorstand und deren Veränderungen zu informieren.

    Ziff. 4.2.4: Die Gesellschaft verzichtet auf die Offenlegung der Vergütung der einzelnen Vorstandmitglieder im Anhang des Konzernabschlusses.

    Ziff. 5.1.2 Satz 6: Eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder ist derzeit nicht festgelegt.

    Ziff. 5.3.1: Da der Aufsichtsrat der Energiekontor AG nur aus drei Mitgliedern besteht, ist die Bildung fachlich qualifizierter Ausschüsse nicht sinnvoll. Ein Prüfungsausschuss (Audit Committee) besteht daher ebenso nicht. Die für den Prüfungsausschuss vorgesehenen Aufgaben werden vom gesamten Aufsichtsrat gemeinschaftlich wahrgenommen.

    Ziff. 5.4.3 Satz 2: Eine Befristung von Anträgen auf gerichtliche Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern bis zur nächsten Hauptversammlung ist nicht vorgesehen.

    Ziff. 5.4.7 Satz 4: Eine erfolgsorientierte Vergütung der Aufsichtsratmitglieder erfolgt gegenwärtig nicht, wird für die Zukunft aber geprüft.

    Ziff. 5.4.7 Satz 7: Die Gesellschaft verzichtet auf die Offenlegung der gezahlten Vergütung oder gewährten Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder im Anhang des Konzernabschlusses.

    Ziff. 7.1.1 Satz 2 und 7.1.2 Satz 3: Die Gesellschaft gibt lediglich einen Halbjahresbericht heraus, der innerhalb von 60 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums öffentlich zugänglich gemacht wird.

    Ziff. 7.1.5: Die Gesellschaft verzichtet auf die Erläuterung der Beziehungen zu Aktionären, die im Sinne der anwendbaren Rechnungslegungsvorschriften als nahestehende Personen zu qualifizieren sind, im Konzernabschluss.
  • dass den Empfehlungen der Regierungskommission "Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Fassung vom 21. Mai 2003 - bekannt gemacht im elektronischen Bundesanzeiger am 04. Juli 2003 - seit der letzten Entsprechenserklärung vom 18. März 2005 grundsätzlich entsprochen wurde. Nicht angewandt wurden die Empfehlungen aus den Ziffern 3.8 Satz 2, 3.10, 4.2.1, 4.2.3 Satz 7, 8 und 10, 4.2.4, 5.1.2 Satz 6, 5.3.1, 5.3.2, 5.4.5 Satz 4, 5.4.5 Satz 7, 7.1.1 Satz 2, 7.1.2 Satz 2 und 7.1.5.

Bremen, 27. März 2006

Energiekontor AG

Der Vorstand

Dirk Gottschalk
Peter Szabo


Der Aufsichtsrat

Dr. Bodo Wilkens
Vorsitzender