Erklärung der Energiekontor AG zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat der Energiekontor AG erklären,
dass den Empfehlungen der Regierungskommission "Deutscher Corporate Governance Kodex" seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung vom März 2008 grundsätzlich entsprochen wurde und auch zukünftig entsprochen werden wird. Vorstand und Aufsichtsrat der Energiekontor AG haben im März 2009 erneut eine Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG abgegeben. Sie ersetzt die Entsprechenserklärung vom März 2008. Die Erklärung bezieht sich für die Vergangenheit seit der Abgabe der letzten Erklärung bis zum Inkrafttreten des Kodex in seiner aktuellen Fassung auf die vorangegangene Fassung vom 14. Juni 2007, seit Inkrafttreten der aktuellen Fassung des Kodex und zukünftig auf diese Fassung des Kodex in der Fassung vom 6. Juni 2008. Die Energiekontor AG entspricht den Empfehlungen des Kodex abgesehen von den unten aufgeführten Abweichungen und wird ihnen auch in Zukunft entsprechen:
Ziff. 3.8 Abs. 2: Bei der von der Gesellschaft abgeschlossenen D&O-Versicherung ist für Aufsichtsrat und Vorstand kein Selbstbehalt vorgesehen.
Ziff. 3.10 S. 1 und S. 2: Vorstand und Aufsichtsrat verzichten im Geschäftsbericht auf einen Corporate Governance Bericht. Sie verzichten auch darauf, die Abweichungen von den Empfehlungen und Anregungen des Kodex im Einzelnen zu erläutern. Es wird jeweils nur die aktuelle Erklärung veröffentlicht. Für dieses Vorgehen wurde sich aufgrund der Unternehmensgröße entschieden, da Aufwand und Transparenz so in einem sinnvollen Zusammenhang stehen.
Ziff. 4.2.1 S. 1: Der Vorstand besteht aus zwei Personen; ein Vorsitzender oder Sprecher ist derzeit nicht ernannt. Damit erfolgt die Aufstellung des Vorstandes analog zu den übrigen Hierarchien im Unternehmen.
Ziff. 4.2.1 S. 2: Aufgrund der überschaubaren Personenanzahl des Vorstands ist eine Geschäftsordnung nicht vorgesehen.
Ziff. 4.2.3 Abs. 3 S. 4: Eine Begrenzungsmöglichkeit (Cap) ist nicht vereinbart.
Ziff. 4.2.3 Abs. 4 und Abs. 5: Da eine Begrenzungsmöglichkeit (Cap) nicht vorgesehen ist, finden diese Regelungen keine Anwendung.
Ziff. 4.2.3 Abs. 6: Der Aufsichtsratsvorsitzende wird darauf verzichten, die Hauptversammlung über die Grundzüge des Vergütungssystems für den Vorstand und deren Veränderungen zu informieren. Diese werden jedoch im Jahresfinanzbericht dargestellt.
Ziff. 4.2.5 Abs. 1: Die Offenlegung der Vorstandsvergütung erfolgt nicht in einem Vergütungsbericht, der als Teil des Corporate Governance Berichts auch das Vergütungssystem in allgemein verständlicher Form erläutert.
Ziff. 4.2.5 Abs. 2: Die Darstellung der konkreten Ausgestaltung eines Aktienoptionsplans oder vergleichbarer Gestaltungen für Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung und Risikocharakter umfasst nicht deren Wert. Bei den Versorgungszusagen wird nicht jährlich die Zuführung zu den Pensionsrückstellungen oder Pensionsfonds angegeben. Zum einen sind diese Systeme abteilungsweise entsprechend gefasst, zum anderen wäre eine Darstellung aufgrund der Unternehmensgröße unangemessen aufwändig und würde in die persönlichen Rechte der Mitarbeiter eingreifen.
Ziff. 4.2.5 Abs. 3 S. 2: Es werden keine Angaben zur Art der von der Gesellschaft erbrachten Nebenleistungen in einem Vergütungsbericht gemacht.
Ziff. 5.1.2 Abs. 2 S. 3: Eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder ist derzeit nicht festgelegt. Ältere Menschen sollen nicht diskriminiert werden. Die Zusammenarbeit orientiert sich an der persönlichen Leistung und dem fachlichen Hintergrund.
Ziff. 5.3.1: Da der Aufsichtsrat der Energiekontor AG nur aus drei Mitgliedern besteht, ist die Bildung fachlich qualifizierter Ausschüsse nicht sinnvoll.
Ziff. 5.3.2: Ein Prüfungsausschuss (Audit Committee) besteht nicht. Die für den Prüfungsausschuss vorgesehenen Aufgaben werden aufgrund der Unternehmensgröße vom gesamten Aufsichtsrat gemeinschaftlich wahrgenommen.
Ziff. 5.3.3: Ein Nominierungsausschuss ist aufgrund der Unternehmensgröße nicht gebildet.
Ziff. 5.4.6 Abs. 2 S. 1: Eine erfolgsorientierte Vergütung der Aufsichtsratmitglieder erfolgt gegenwärtig nicht, wird für die Zukunft aber geprüft.
Ziff. 5.4.6 Abs. 3: Die Gesellschaft verzichtet auf die Veröffentlichung eines Corporate Governance Berichts aus den oben genannten Gründen, in dem auch die Vergütung, aufgegliedert nach Bestandteilen, und die gewährten Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen der Aufsichtsratsmitglieder individualisiert angegeben werden.
Ziff. 7.1.5: Die Gesellschaft verzichtet im Konzernabschluss auf die Erläuterung der Beziehungen zu Aktionären, die im Sinne der anwendbaren Rechnungslegungsvorschriften als nahestehende Personen zu qualifizieren sind.
dass den Empfehlungen der Regierungskommission "Deutscher Corporate Governance Kodex" seit der letzten Entsprechenserklärung vom März 2007 grundsätzlich entsprochen wurde. Nicht angewandt wurden die Empfehlungen aus dem Kodex Stand 14. Juni 2007 aus den Ziffern 3.8 Abs. 2, 3.10 S. 1 und S. 2, 4.2.1 S. 1, 4.2.1 Satz 2, 4.2.3 Abs. 3 S. 4, 4.2.3 Abs. 6, 4.2.5 Abs. 1, 4.2.5 Abs. 2, 4.2.5 Abs. 3 S. 2, 5.1.2 Abs. 2 S. 3, 5.3.1, 5.3.2, 5.3.3, 5.4.7 Abs. 2 S. 1, 5.4.7 Abs. 3 und 7.1.5 bzw. die Empfehlungen aus dem Kodex Stand 12. Juni 2006 aus den Ziffern 3.8 Abs. 2, 3.10 S. 1 und S. 2, 4.2.1 S. 1, 4.2.1 S. 2, 4.2.3 Abs. 3 S. 4, 4.2.3 Abs. 4, 4.2.5 Abs. 1, 4.2.5 Abs. 2, 4.2.5 Abs. 3 Satz 2, 5.1.2 Abs. 2 S. 3, 5.3.1, 5.3.2, 5.4.7 Abs. 2 S. 1, 5.4.7 Abs. 3 und 7.1.5.